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Di
12
Aug
2025

Das LANUK informiert: Anpassung der Förderrichtlinien Wolf und Ausweitung der Förderkulisse


 

Mit der Veröffentlichung des Runderlasses „Erste Änderung der Förderrichtlinien Wolf“ im Ministerialblatt NRW wird am 13.08.2025 eine neue Fassung der Förderrichtlinien Wolf in Kraft treten. Mit dieser Änderung wird zukünftig die gesamte Landesfläche Nordrhein-Westfalens als neue „Förderkulisse Herdenschutz“ ausgewiesen. Dies bedeutet eine weitgehende Ausdehnung der bisher schon bestehenden Förderkulisse von 51,3% der Landesfläche. Mit dieser Änderung können alle Tierhaltungen mit Schafen und Ziegen sowie Gehegewild landesweit in ganz Nordrhein-Westfalen eine Förderung beantragen, um ihre Tierhaltungen wolfsabweisend zu gestalten.

Billigkeitsleistungen (Entschädigungen) für wolfsbedingte Schäden mit Rissen von Haus- und Nutztieren werden wie bisher landesweit gewährt. Mit der Einführung des landesweiten Förderangebots wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Umsetzung von Herdenschutz (sog. „Grundschutz“) in ganz Nordrhein-Westfalen Voraussetzung für die Gewährung einer Billigkeitsleistung. Dies gilt auch für die bisher ausgewiesenen „Pufferzonen“.

Bisher fand die Regelung mit einer Übergangszeit nur für die Förderkulissen der Kategorie „Wolfsgebiet“ Anwendung. In den bereits bestehenden Förderkulissen der Kategorie „Wolfsgebiet“ (zentraler Bereich der bestehenden Förderkulissen) in NRW (Dümmer-Geest-Niederung, Eifel – Hohes Venn, Märkisches Sauerland, Oberbergisches Land, Oberer Arnsberger Wald, Senne – Eggegebirge, Westmünsterland) ist die bisher geltende Übergangszeit von einem halben Jahr bereits abgelaufen, sodass ein Schaden nur bei Vorhandensein eines entsprechenden Grundschutzes ausgeglichen werden kann Die Regionen, in welchen die Übergangszeit von einem Jahr ab sofort gilt, sind in der nachfolgenden Karte farblich markiert:

Im Hinblick auf mögliche Entschädigungszahlungen bleiben die Mindestanforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz im Zuge dieser Anpassung der Förderrichtlinien Wolf unverändert. Für alle Haus- und Nutztierrisse gilt zudem, dass eine Meldung ausschließlich an das LANUK innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme durch die Tierhaltenden erfolgen muss, bevor eine Beprobung oder Dokumentation durch einen Luchs- oder Wolfsberatenden folgt. Zu diesem Zwecke ist das LANUK über die Telefonnummer 02361-305-3322 erreichbar. Außerhalb der Geschäftszeiten, an Wochenenden und Feiertagen können sich Betroffene zudem an die Nachrichtenbereitschaftszentrale des LANUK (0201-714488) wenden, sowie Fotos und wichtige Informationen per E-Mail an wolf_nrw@lanuk.nrw.de übermitteln.

Informationen zu möglichen Herdenschutzmaßnahmen und der Beantragung sind auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW zu finden: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/herdenschutz/servicehotline-herdenschutz.htm

Weitere Informationen zu bestehenden Förderkulissen und der Ausweitung  sind zudem im Wolfsportal des LANUK zu finden: https://wolf.nrw/wolf/de/management/foerderung