Förderrichtlinie

Förderrichtlinien Wolf vom 03. Februar 2017 (in der aktuellen Fassung vom 06.12.2021)

Die Halter und Landwirte sollen nicht allein die Lasten tragen, die der gesetzlich garantierte Artenschutz für den Wolf mit sich bringt. Daher leistet das Land NRW finanzielle Unterstützung, um die Belastungen für die Tierhalter so gering wie möglich halten.

Mit den Förderrichtlinien Wolf hat Nordrhein-Westfalen die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich der durch den Wolf bedingten wirtschaftlichen Belastungen für Tierhalter geschaffen. Die Richtlinien regeln die Entschädigung von Tierverlusten und weiteren damit verbundenen Schäden. Darüber hinaus fördert das Land NRW Investitionen in vorbeugende Herdenschutzmaßnahmen. Seit dem 01.01.2022 liegt die Zuständigkeit bei der Landwirtschaftskammer NRW https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/herdenschutz/index.htm

Mit der Förderrichtlinie führt das Land NRW die bereits seit Anfang 2010 gängige Praxis fort, die vom Wolf verursachten Nutztierrisse finanziell zu entschädigen. Die aktuelle Richtlinie sieht Entschädigungen vor für Tierverluste, Tierarztkosten und Medikamente sowie für Gebühren, die durch die amtliche Tierwertermittlung oder die Untersuchung von tot aufgefundenen Nutz- und Haustieren durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt entstehen. Das Land NRW entschädigt darüber hinaus zusätzlich die Schäden an Schutzvorrichtungen sowie die finanziellen Schäden durch Fehlgeburten, die durch Wölfe ausgelöst wurden.

Ebenso können Halterinnen und Halter von Schafen und Ziegen sowie Betreiberinnen und Betreiber von Wildgehegen in NRW in einem offiziell festgelegten Wolfsgebiet, einer Pufferzone oder einem Wolfsverdachtsgebiet Fördermittel für den Erwerb von Elektrozäunen und die wolfssichere Optimierung bestehender Zäune und Zubehör für den Schutz ihrer Herden vor Übergriffen durch Wölfe beantragen. Ein Wolfsgebiet bzw. eine Pufferzone werden vom Landesumweltamt offiziell festgelegt, sobald ein sesshafter Wolf nachgewiesen wurde. Ein Wolfsverdachtsgebiet kann frühestens drei Monate nach dem ersten individualisierten Nachweis auf einen sich voraussichtlich fest ansiedelnden Wolf ausgewiesen werden. Außerdem können in einem Wolfsgebiet auch der Erwerb und die Ausbildung von Herdenschutzhunden finanziell unterstützt werden.

Lesen Sie hier die Eckpunkte der Förderrichtlinie und hier die Förderrichtlinie im Wortlaut.

Die Antragsformulare für die Entschädigungsleistungen und Präventionsmaßnahmen finden Sie bei den jeweiligen Wolfsgebieten.