Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung

Im Rahmen des bundesweiten Wolfsmonitorings im Monitoringjahr 2021/22 wurde festgestellt, dass sich in Niedersachsen unmittelbar an Nordrhein-Westfalen angrenzend drei Wolfsterritorien „Rehburg", „Rehden" und „Uchte“ etabliert haben. Dabei wurde in allen drei Territorien die Aufzucht von Welpen nachgewiesen (Rehburg: zwei Welpen, Rehden: vier Welpen, Uchte: ein Welpe). In der Folge wurden am 03.10.2022 auf nordrhein-westfälischer Seite erstmalig die Elterntiere aus dem Rudel „Rehburg“ genetisch an einem Nutztierriss in Petershagen (mit sieben gerissenen Schafen) nachgewiesen. Ein weiterer Nutztierriss am 10.10.2021 in Petershagen kann nicht zweifelsfrei diesen Tieren zugeordnet werden (Mischprobe ohne Individualisierung). Aufgrund der nachgewiesenen Haplotypen HW01 und HW02 hält das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) eine Beteiligung dieser Tiere jedoch für sehr wahrscheinlich.

Somit überschreiten zumindest die Tiere aus dem Rudel „Rehburg“ die Landesgrenze inzwischen nachweislich und verursachen auch in Nordrhein-Westfalen Nutztierrisse. Von einzelnen Individuen aus dem Rudel „Rehden“ gibt es zwischenzeitlich Hinweise auf eine Grenzquerung im Bereich des Oppenweher Moores (im Oktober 2022: Sichtbeobachtung mit Video). Angesichts dieser fachlichen Bewertung schlägt das LANUV vor, im Kreis Minden-Lübbecke eine Förderkulisse im Sinne der Förderrichtlinien Wolf auszuweisen.

Das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen weist daher mit Wirkung zum 20.09.2023 die „Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung“ sowie die umgebende „Pufferzone Dümmer-Geest-Niederung“ aus. Grundlage der Ausweisung sind die „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen“ („Förderrichtlinien Wolf“, RdErl. v. 03.02.2017, MBl. NRW. S. 85, in der Fassung vom 19.07.2023, MBl. NRW. S. 766).

Eine Karte der Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung mit umliegender Pufferzone findet sich hier.

Da im Kreis Minden-Lübbecke die fachlichen Voraussetzungen für die Förderung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 und Nr. 3.4.1.3 der Förderrichtlinien Wolf vorliegen, wird die Förderkulisse in Nordrhein-Westfalen um dieses Gebiet erweitert. Die Abgrenzung hat das zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) auf der Grundlage fachlicher Kriterien vorgenommen.

Abgrenzung der „Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung“ einschließlich Pufferzone

Die „Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung“ mit umliegender Pufferzone erstreckt sich naturräumlich auf die in Nordrhein-Westfalen liegenden, grenznahen Bereiche der Diepholzer Moorniederung und der Rahden-Diepenauer Geest und umfasst den gesamten Kreis Minden-Lübbecke.

Die Abgrenzung der „Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung“ umfasst auf einer Fläche von 515 km² die drei nördlichen kreisangehörigen Städte Petershagen und Rahden sowie die Gemeinde Stemwede vollständig.

Die angrenzende „Pufferzone Dümmer-Geest-Niederung“ umfasst auf einer Gesamtfläche von 636 km² die südlich gelegenen Kommunen des Kreises Minden-Lübbecke. Die Pufferzone umfasst die Städte Bad Oeynhausen, Espelkamp, Lübbecke, Minden, Porta Westfalica und Preußisch Oldendorf sowie die Gemeinden Hille und Hüllhorst. Im Süden grenzt die Pufferzone an die „Pufferzone des Wolfsgebietes Senne/Eggegebirge“.

Die Ausweisung einer Herdenschutz-Förderkulisse sowie einer umgebenden Pufferzone beim Vorkommen eines territorialen Wolfes ist insbesondere für die Weidetierhaltung von großer Bedeutung. Das Land Nordrhein-Westfalen bietet in dieser Förderkulisse auf der Grundlage der Förderrichtlinien Wolf eine Förderung von Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zum Herdenschutz (Präventionsmaßnahmen) an.

Billigkeitsleistungen und Förderung von Herdenschutzmaßnahmen nach den „Förderrichtlinien Wolf“

In Ergänzung zum Wolfsmanagementplan hat das Umweltministerium im Februar 2017 die „Förderrichtlinien Wolf“ veröffentlicht. Durch das im Jahr 2020 erfolgreich abgeschlossene Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission sind die zunächst geltenden besonderen Re-gelungen zu „De-minimis-Beihilfen“ nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere für die Berufsschäfer eine erhebliche Erleichterung.

Mit den Förderrichtlinien führt das Land Nordrhein-Westfalen die bereits seit der erstmaligen Rückkehr eines Wolfes Ende 2009 gängige Praxis fort, die vom Wolf verursachten Tierrisse finanziell auszugleichen. Billigkeitsleistungen (Höhe 100%) werden unter anderem für Tierverluste, für die Kosten für den Tierarzt und für Medikamente gewährt. Das Land Nordrhein-Westfalen gleicht darüber hinaus die Schäden an Schutzvorrichtungen sowie die finanziellen Schäden durch Fehlgeburten finanziell aus, die durch Wölfe ausgelöst wurden. In der „Förderkulisse Dümmer-Geest-Niederung“ gilt für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen Nr. 2.4.1.2 der Förderrichtlinien Wolf.

Zusätzlich können Betriebe mit Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild in einer Förderkulisse nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 und Nr. 3.4.1.3 der Förderrichtlinien Wolf auch Fördermittel für vorbeugende investive Herdenschutzmaßnahmen (Höhe 100%) beantragen. Gefördert werden der Erwerb von Elektrozäunen sowie die wolfssichere Optimierung bestehender Zäune. Darüber hinaus kann auch die Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden finanziell unterstützt werden (beschränkt auf die Förderkulisse nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 der Förderrichtlinien Wolf).

Anträge auf Förderung von Herdenschutzmaßnahmen sowie Anträge auf Billigkeitsleistungen der durch einen Wolf verursachten Schäden können beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten gestellt werden (nähere Informationen unter: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/wolf/index.htm).